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Erbrecht

Das Erbrecht regelt die gesetzliche Erbfolge, das bedeutet die Reihenfolge, in der im Sterbefall das Vermögen des Verstorbenen auf seine Nachkommen aufgeteilt wird. Liegt kein rechtsgültiges Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Liegt ein rechtsgültiges Testament vor, so gilt die gesetzliche Erbfolge nur für den Pflichtteil, der in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht.

Nach der gesetzlichen Erbfolge werden die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers bestimmt. In erster Ordnung erben dabei die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel etc.). In zweiter Ordnung erben die Eltern und deren Abkömmlinge (also die Eltern und Geschwister, Nichten und Neffen, Großnichten und Großneffen des Erblassers), in dritter Ordnung Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkeln und Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers). Dabei sind nicht eheliche Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Adoptierte Kinder beerben die Adoptiveltern. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Das Erbrecht eines gestorbenen Verwandten geht auf dessen Kinder über.

Ehepartner haben natürlich ebenfalls einen gesetzlichen Anspruch auf einen Erbteil. Dieser richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Verwandten des Erblassers sowie nach dem ehelichen Güterstand, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes lebten. Der Anteil des Ehepartners kann von einem Viertel bis zur Hälfte der Erbmasse variieren.

Am 1. Januar 2010 trat eine Erbrechtsreform in Kraft, um in der Erbfolge insbesondere diejenigen der Erben stärker zu berücksichtigen, die den Verstorbenen gepflegt haben. Sie sollen für ihre Pflegeleistungen innerhalb der Familie mit einem Anteil am Erbe vergütet werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Informationsbroschüre „Erben und Vererben“ des Bundesjustizministeriums.

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